Die eigene Gartenlaube und die eigene Parzelle zu überwachen, ist erlaubt. Die Kamera kann vorsorglich angebracht werden, um Täter von einem Einbruch abzuhalten. Ebenso kann sie nach einem Einbruch oder Diebstahl errichtet werden, um mit Hilfe der Überwachungskamera Beweise zu sammeln, wenn eine Wiederholungstat befürchtet wird.
Am einfachsten ist die Nutzung einer fest installierten Kamera. Sie verhindert auch Irritationen bei den Pächtern der benachbarten Parzellen bezüglich einer potentiellen Ausrichtung der Videokamera auf eine Nachbarparzelle.
Wenn mit der Kamera-Attrappe ausschließlich die eigene Gartenlaube oder Parzelle „überwacht“ wird, ist selbstredend auch der Einsatz eines Dummy möglich. Dieser darf aber ebenso wenig wie eine richtige Video-Überwachungskamera auf die öffentlichen Wege oder die Parzelle des Nachbarn gerichtet sein, da für Außenstehende (hier: Besucher der Kleingartenanlage auf den öffentlichen Wegen oder Pächter der Kleingartenanlage) nicht wahrnehmbar ist, ob es sich um eine echte Kamera oder eine Attrappe handelt und somit der sog. Überwachungsdruck gleichzusetzen ist. Dieses führt zur Unzulässigkeit.
Es dürfen ausschließlich die eigene Gartenlaube und die eigene Parzelle überwacht werden. Weder die Parzelle des Nachbarn noch die gemeinsamen Zugangswege innerhalb oder außerhalb der Kleingartenanlage dürfen im Sichtfeld der Kamera liegen. Hierbei darf die Nachbarparzelle oder der Zugangsweg auch nicht nur ausschnittsweise oder im Hintergrund zu sehen sein – jeglicher Bildausschnitt ist untersagt. Eine solche Beobachtung außerhalb der eigenen Parzelle würde gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer Menschen – hier: das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – verstoßen. Ein Recht, das im Grundgesetz geschützt ist und damit ein Verstoß keine Lappalie darstellt.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Datenschutz-Grundrecht. Jede Person darf selbst entscheiden, ob, wann und wie Dinge des persönlichen Lebens offenbart werden. Eine Videoaufzeichnung verletzt unter Umständen auch das Recht am eigenen Bild: Jeder darf selbst bestimmen, ob Videos oder Fotos von ihm in der Öffentlichkeit gezeigt oder verbreitet werden. Heimliches Filmen greift ebenso in das Recht am eigenen Bild ein wie eine Veröffentlichung der Aufnahmen ohne Erlaubnis des Gefilmten, etwa durch Hochladen in soziale Medien.
Wenn ich einen Einbrecher gefilmt habe darf ich das Video nicht ins Internet (soziale Medien) stellen, da es in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters eingreifen würde und den Täter sodann sogar zu Schadensersatzforderungen gegenüber dem Veröffentlichenden berechtigt. Das aufgezeichnete Videomaterial gehört in die Hände der Polizei und wird ihr bei der Ermittlung und dem Nachweis der Tat helfen.
Wenn die Kamera öffentliche Wege oder andere öffentliche Bereiche innerhalb oder außerhalb der Kleingartenkolonie im Visier hat, sind andere Pächter oder Besucher der Anlage von der Beobachtung betroffen. Auch diesen steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu, das durch die Videoaufnahmen verletzt würde.
Alle Personen, die ihre Parzelle betreten und somit in den Blickwinkel der Videoüberwachung gelangen, sollten vor dem Eintreten in die Parzelle über die Kamera unterrichtet werden. Dieses kann durch ein Schild an der Gartenpforte erfolgen. Wird die Videoüberwachung nur in den Wintermonaten betrieben, so ist der Hinweis am Tor nur in den Zeiten der Montage nötig.
Weitere Informationen zum Thema auch unter Videoüberwachung auf unserer Webseite
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